Preiswerte Krankenzusatzversicherung – Kostenloser Angebotsvergleich – Zahnersatz Versicherung
Hervorragende zahnärztliche Behandlung
Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie die Erfahrung machen, dass die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre zu steigenden Selbstbeteiligungen bei Behandlungen durch den Zahnarzt und bei der Versorgung mit Zahnersatz, wie Implantaten, Kronen, Brücken und Inlays, geführt haben. Die Krankenkassen erstatten nur noch einen fixen Zuschuss, der sich am erhobenen zahnärztlichen Befund orientiert, unabhängig davon, für welche Versorgung sich der Patient letztlich entscheidet. Dieser Zuschuss ist gleich, egal ob der Patient nur eine funktionelle oder aber eine wesentlich teurere, hochästhetische Lösung möchte.
Den bei aufwändigen Behandlungen doch sehr teuren Eigenanteil können Sie mit einer Zusatzversicherung für den zahnärztlichen Bereich absichern, je nach gewähltem Tarif ganz oder teilweise. So haben Sie die Möglichkeit, teure und hochwertige Zahnsanierungs- und -ersatzkomponenten bei zB Brücken, Kronen, Implantaten und Inlays bezahlt zu bekommen. Ebenso wie die Rechnungen für kieferorthopädische Behandlungen, welche ebenfalls in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden können. Den Zahnzusatztarif bietet nicht jedes Privatversicherungsunternehmen gesondert an; gelegentlich ist ein solcher nur zusammen mit Tarifen ambulanter oder stationärer Behandlung zu haben. Es gibt jedoch auch eine Reihe von Versicherern, die separate Zahnzusatztarife im Angebot haben.
Kein Deckungsschutz, wenn Behandlung schon läuft
Bei der Vertragsanbahnung für eine Zahnzusatzprivatversicherung kommt es häufig vor, dass die Versicherungsgesellschaft vom Antragsteller erwartet, dass dieser sich vorab durch einen Zahnarzt untersuchen lässt. Wenn sich dabei zum Beispiel herausstellt, dass Zähne fehlen, sollte man einen Zuschlag zum Beitrag einkalkulieren. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz im Gange, so werden diese Kosten nicht mit in den Versicherungsschutz aufgenommen. Man muss in aller Regel mit einer achtmonatigen Übergangszeit rechnen, in welcher noch keine Erstattungsleistungen erbracht werden.